Angesichts der aktuellen Entwicklung um den Windparkbetreiber Prokon, füge ich noch einmal meinen Artikel vom 21. November 2011 als Anlage an. Schon damals war klar, dass das Geschäftsmodell nur solange funktionieren kann, wie es dem Unternehmen gelingt, frisches Kapital einzuwerben. Deshalb auch die aggressive Werbung in Form von Flyern und ähnlichem in den Briefkästen. Insgesamt geht es um zehntausende Anleger, die auf diese Bauernfänger-Methode hereingefallen sind und nun um ihre Einlagen (von über einer Milliarde Euro ist die Rede) fürchten müssen. Eine Pleite mit Ansage.
Anlage: Irreführende Werbung für ein hochriskantes Geschäftsmodell
Eigentlich ist die irreführende Werbung des schleswig-holsteinischen Windparkbetreibers Prokon durch das Landgericht Itzehoe untersagt worden. Dennoch landen weiterhin Werbeflyer in den Briefkästen, auf denen den Verbrauchern eine angeblich sichere Anlage in sog. Prokon Genussrechten schmackhaft gemacht wird. Dabei geht es um erneuerbare Energien und eine zukunftsorientierte Kapitalanlage in Windenergie, Biogene Kraftstoffe und Biomasse. Versprochen wird eine Rendite von 8 Prozent im Jahr. Gleichzeitig wirbt man damit, dieses Ziel seit 2006 zuverlässig für die Anleger erwirtschaftet zu haben. Die Unternehmensgruppe kombiniert also inmitten der Finanzkrise geschickt zwei Dinge miteinander, um Vertrauen zu erwecken. Und zwar die nach Fukushima besonders gut bewertete Wachstumsbranche der Erneuerbaren Energien und eine scheinbar gute Bilanz.
In Wirklichkeit handelt es sich aber um dreiste Bauernfängerei. Es ist zwar richtig, dass Prokon diese Rendite vorweisen kann. Das liegt aber nicht daran, weil die Windenergie so profitabel ist, sondern weil es dem Unternehmen gelungen ist und immer noch gelingt, ausreichend frisches Kapital einzuwerben, mit dem in neue Windparks investiert werden kann.
Nach dem Motto alles aus einer Hand übernimmt Prokon die Entwicklung seiner Windparks selbst, baut sie mit frischem Geld der Anleger und kann dieses so als Umsatz verbuchen. Mit anderen Worten: Die Unternehmensgruppe aus Dutzenden Gesellschaften bestreitet einen ansehnlichen Teil ihrer Umsätze aus dem steten Nachschub des Anlegergeldes.
Quelle: Handelsblatt
Die tolle Rendite ist wesentlich vom Kapital Dritter und damit von der Werbung für das Produkt abhängig. Denn sollte der Geldstrom versiegen oder gar abgezogen werden, sinken auch die Renditen und das Risiko eines Totalverlusts nimmt zu. Dagegen sind Anleger nicht geschützt. Denn Prokon bietet weder eine Einlagensicherung, noch eine Garantie auf den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Auf der Unternehmenswebseite verweist der Anbieter auf die Verbraucherinformation, die dem Zeichnungsschein beiliegt. Darin finden sich folgende Passagen, die in den Werbeflyern bewusst unterschlagen werden.
§ 5 Grundverzinsung, Gewinn- und Verlustbeteiligung 2. Das auf das Konto der Emittentin eingezahlte Kapital wird mit einer jährlichen Grundverzinsung in Höhe von 6 % des jeweiligen Nennbetrages verzinst. Durch die Grundverzinsung des Genussrechtskapitals darf sich jedoch kein Jahresfehlbetrag ergeben. Reichen der Jahresüberschuss und die Liquidität der Emittentin zur Zahlung oder Gutschrift (Thesaurierung) gemäß § 6 der Grundverzinsung des Genussrechtskapitals nicht oder nicht ganz aus, reduziert sich der auf das jeweilige Jahr entfallende Ausschüttungs- bzw. Gutschriftsbetrag entsprechend. Für nicht oder nicht vollständig ausgezahlte bzw. gut geschriebene Grundverzinsungsbeträge besteht jedoch ein Nachzahlungsanspruch, vorausgesetzt, der Jahresüberschuss und die Liquidität der Emittentin reichen für die Bedienung des Anspruches aus. […] 5. Weist die PROKON Regenerative Energien GmbH & Co. KG in ihrem Jahresabschluss einen Jahresfehlbetrag aus, wird dieser nach vollständiger Aufzehrung der gesetzlichen und eventuellen gesellschafts vertraglichen Rücklagen zunächst bis zur Höhe des vorhandenen Kommanditkapitals dem Kommanditisten zugewiesen. Sollte die Emittentin darüber hinausgehende Verluste ausweisen, nimmt das Genussrechtskapital daran bis zur vollen Höhe durch entsprechende Verminderung des Genussrechtskapitals teil. Die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber vermindern sich entsprechend.
Das heißt, die Verzinsung ist nicht garantiert, sondern nach unten variabel. Der Nachzahlungsanspruch läuft ebenfalls ins Leere, wenn die Überschüsse nicht ausreichen. Und im Falle einer Insolvenz werden zuerst die Forderungen der Kommanditisten bedient. Die Genussrechtsinhaber dürfen derweil den Verlust ihrer Anlage genießen.
Zwar verzichtet Prokon inzwischen auf die vom Landgericht Itzehoe beanstandeten Formulierungen wie Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung, Geldanlage, die Sicherheit und Stabilität bietet, Sicherheit zum Anfassen oder sichere Einnahmen, nutzt aber gezielt die Antiatomkraftstimmung nach Fukushima aus, um eine riskante Anlage zu verkaufen, die für Leichtgläubige rasch zu einem Super-GAU werden könnte.
JAN