Arbeitsgericht bewertet kirchliche Sonderrechte höher als das Grundrecht auf Streik

Geschrieben von: am 03. Mrz 2010 um 18:10

Das kann ja sehr interessant werden. Das Arbeitsgericht Bielefeld hat entschieden, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht Vorrang vor dem Streikrecht hat. Die Diakonie Westfalen-Rheinland-Lippe sowie die westfälische und die hannoversche Landeskirche hatten gegen die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geklagt. Die Gewerkschaft hatte im vergangen Herbst zu Streiks in diakonischen Einrichtungen aufgerufen, um bessere Bezahlung der Mitarbeiter sowie einen Tarifvertrag für Beschäftigte der Diakonie durchzusetzen.

Dieses Vorgehen der Diensleistungsgewerkschaft ver.di hat das Arbeitsgericht Bielefeld nun für nicht rechtmäßig erklärt, weil, und jetzt kommt’s, die kirchlichen Satzungen nicht nur das Streikrecht, sondern auch das Recht auf Aussperrung ausschließen. Die Kirchen gehen bei der Tariffindung einen sog. Dritten Weg, wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer paritätisch besetzten Kommission die Tarife für die Beschäftigten aushandeln können. Bei Uneinigkeit würde eine Schiedskommission angerufen, deren Spruch dann aber für beide Parteien verbindlich sei. Diesen Weg sah das Arbeitsgericht als gangbar an, weshalb es das Argument, dem Grundrecht auf Streik Vorrang gegenüber Kirchenrecht einzuräumen, nicht folgte. Irre oder?

Ver.di hat angekündigt, durch alle Instanzen zu gehen. Am Ende wird sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage wohl beschäftigen müssen. Endlich, muss man hinzufügen. Das Grundrecht auf Streik, welches sich aus Art. 9 GG Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit ableitet, kann doch nicht hinter dem, ins Grundgesetz übernommenen, Staatskirchenrecht aus der Weimarer Reichsverfassung (siehe Art. 140 GG) zurücktreten? Oder stößt diese Frage nun an die Grenzen einer bürgerlichen Verfassung, die einerseits die institutionelle Trennung von Staat und Kirche vorschreibt und andererseits das kirchliche Selbstbestimmungsrecht öffentlich gewahrt und geschützt sehen will?

Auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bin ich da jedenfalls gespannt. Es wird wahrscheinlich sehr lang ausfallen. :>>

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Quellen:
http://presse.verdi.de/pressemitteilungen/showNews?id=42696eca-26cd-11df-4d33-0019b9e321cd

http://www.evangelisch.de/themen/wirtschaft/arbeitsgericht-kirchenmitarbeiter-duerfen-nicht-streiken13661

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Über den Autor:

André Tautenhahn (tau), Diplom-Sozialwissenschaftler und Freiberuflicher Journalist. Seit 2015 Teil der NachDenkSeiten-Redaktion (Kürzel: AT) und dort mit anderen Mitarbeitern für die Zusammenstellung der Hinweise des Tages zuständig. Außerdem gehört er zum Redaktionsteam des Oppermann-Verlages in Rodenberg und schreibt für regionale Blätter in Wunstorf, Neustadt am Rübenberge und im Landkreis Schaumburg.
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Kommentare

  1. Einhard  März 4, 2010

    Das ist aber in der Tat ein sehr seltsam anmutender Richterspruch, denn in Art. 140 heißt es ja im „Unterpunkt“ Artikel 137 WRV

    (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

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