Bund und Länder wollen in der Corona Politik weiter Kurs halten, was übersetzt so viel heißt, wie nichts weiter verändern zu wollen, was dann aber zwangsläufig zu Kollisionen führen wird. Denn die Rahmenbedingungen sind mit der Omikron-Variante erneut andere und Anpassungen wären daher mehr als angebracht. Doch Team Vorsicht oder Umsicht traut sich nicht, vielleicht weil noch nicht klar ist, was besser beim Wahlvolk ankommt. Dann lieber erst einmal weiter Grundrechte verletzen und abwarten, bis Gerichte einzelne Verbote aus den Verordnungen verwerfen. So geschehen erneut in Niedersachsen.
Während die Landesregierung vor der Presse heute erklärte, dass die Winterruhe und deren überzogene Warnstufe 3 Maßnahmen weiterhin erforderlich seien, setzte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die 2G-Regel für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel außer Kraft. Begründung: „Die umfassende Untersagung […] in der konkreten Ausgestaltung […] erweise sich als unangemessen und daher als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Personen.“ Außerdem: „Die Maßnahme sei kein wesentlicher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung des Antragsgegners.“ Damit hält auch der neugegründete 14. Senat des OVG Lüneburg weiter seinen Kurs, der da heißt, dass der Verordnungsgeber doch endlich mal taugliche Begründungen auf Grundlage von Daten für seine Maßnahmen vorlegen solle.
JAN
Über den Autor:
André Tautenhahn (tau), Diplom-Sozialwissenschaftler und Freiberuflicher Journalist. Seit 2015 Teil der NachDenkSeiten-Redaktion (Kürzel: AT) und dort mit anderen Mitarbeitern für die Zusammenstellung der Hinweise des Tages zuständig. Außerdem gehört er zum Redaktionsteam des Oppermann-Verlages in Rodenberg und schreibt für regionale Blätter in Wunstorf, Neustadt am Rübenberge und im Landkreis Schaumburg.