Das Grundgesetz ist passé

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Nach 60 Jahren ist das Grundgesetz dejure nicht mehr unsere Verfassung – zumindest würde ich das jetzt so sehen. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben in ihrem heutigen Urteil über die Vereinbarkeit des EU-Reformvertrages mit dem Grundgesetz keinen Widerspruch erhoben. Der so genannte Lissabon-Vertrag ist demnach mit dem Grundgesetz vereinbar. Damit beschneidet das oberste deutsche Gericht auch die eigene Stellung. Der EuGH urteilt nun als letzte Instanz auf Grundlage des EU-Vertrages. Denn der Vorrang von EU-Recht vor den Verfassungen der Mitgliedsstaaten ist Bestandteil dieses Vertrages.

Im Augenblick titeln zahlreiche Medien irreführend mit Stopp des Ratififzierungsprozesses. Dabei geht es nur um eine kleine Korrektur hinsichtlich der Mitspracherechte von Bundestag und Bundesrat. Danach darf der Ratifizierungsprozess abgeschlossen werden. Die Große Koalition hat diesbezüglich bereits ein schnelles Vorgehen angekündigt. Ausgerechnet an meinem Geburtstag, dem 8. September, wollen die Flachpfeifen im Bundestag über die Änderung des Begleitgesetzes abstimmen. Das wird sicherlich ein trauriger Tag. Auch weil man mal wieder feststellen muss, dass ein Gesetz zügig durchgepeitscht werden kann, auch ohne das gängige Abspulen nerviger Klagelieder, wie das von der Sommerpause zum Beispiel. Man fühlt sich da an das Ermächtigungsgesetz für Steinbrück im letzten Jahr erinnert, das ihm erlaubt, über Milliarden von Steuergeldern frei verfügen zu dürfen, ohne dem Parlament und der Öffentlichkeit dabei Rechenschaft ablegen zu müssen.

Doch warum ist dieses Urteil von heute so problematisch? Man kann ja durchaus die Auffassung vertreten, eine EU-Verfassung sei vom Grundgedanken her gar nicht so verkehrt. Das stimmt auch. Nur kennt kaum jemand diesen speziellen Vertrag, der eigentlich aus zweien besteht (EUV und AEUV) sowie deren Protokolle und endlosen Anhänge mit langen Paragraphen und Fußnoten. Schon allein die bloße Umbenennung der beim abstimmenden Wahlvolk kläglich gescheiterten EU-Verfassung in „Lissabon-Vertrag“ oder „EU-Reformvertrag“ und die anschließende Promotiontour von Frau Merkel, die so tat, als hätte sie etwas Neues anzubieten, sollte endlich einmal aufgearbeitet werden. Welche Interessen stecken hinter diesen Bemühungen?

Warum werden Transparenz und demokratische Kontrolle so erschwert? Warum thematisiert man nicht die widersprüchliche Struktur des Vertrages? Wieso werden die Grundrechte nachrangig behandelt? Warum widersprechen sich Artikel und zusätzliche Erläuterungen? Zum Beispiel Artikel 2, Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union:

Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

In dem anhängenden Zusatzprotokoll steht dann aber Folgendes:

Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention, Anm. d. Verf.) und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet werden:

a) a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:

„Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
[…]

c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.

b) b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:

„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden …“.

Das ist ein krasser Widerspruch! Hier können sie nachvollziehen, wie Grundrechte ausgehölt und für unverbindlich erklärt werden, indem man die Regelungen versteckt und die Öffentlichkeit so darüber täuscht. Warum tut man das? Misstraut man seinen Bürgern? Wieso toleriert das Bundesverfassungsgericht solche grundsätzlichen Widersprüche bei den Grundrechten? Nach Art. 23, Abs. 1, Satz 1 Grundgesetz verpflichtet sich Deutschland, Mitglied in einer Europäischen Union zu sein, deren Menschenrechtsschutz dem des Grundgesetzes vergleichbar ist. Die obige Regelung spricht klar dagegen. Oder messen die Verfassungshüter dem Wort „vergleichbar“ eine besondere Deutungsvielfalt zu? Am Ende scheint es so wie immer. Das Grundgesetz schwindet unter dem Einfluss der Interessen. Das war schon bei der Kirchensteuer so und ist eben heute, wenn es um die ganze Verfassung geht auch so.

Die zahlreichen Zusatzprotokolle, Sonderregelungen und Erklärungen belegen jedenfalls, dass es in der EU kaum Einigung gibt. Worüber man sich offensichtlich aber sehr einig ist, ist die wirtschaftsliberale Ausrichtung. Wettbewerbsfähigkeit und militärische Aufrüstung stehen konkret im Vertrag. Ein Amt für Rüstung unter dem tollen Namen „Europäische Verteidigungsagentur“ arbeitet ja bereits. Die Verflechtung mit dem Militärbündnis NATO ist besiegelt. Wollen die EU-Bürger das eigentlich? Haben sie überhaupt jene Gestalten gewählt, die im Verfassungskonvent die Verträge ausgearbeitet haben? Haben sie, liebe Leserinen und Leser, jemals einen Stimmzettel zu Gesicht bekommen, auf dem der Name Roman Herzog stand, der für Deutschland in den Konvent entsandt wurde, um die EU-Charta auszuhandeln?

Demokratische Entwicklungen und Legitimationen sehen anders aus. Kein Wunder, dass der Bundeshorst oder Christian Wulff plötzlich medienwirksam mehr direkte Demokratie in Deutschland fordern. Das hat ja einen Grund. Sie wollen nicht mehr Demokratie wagen, sondern es nur so aussehen lassen. Denn mit dem EU-Reformvertrag können die Nationalstaaten so viel direkte Demokratie praktizieren, wie sie wollen. Das letzte Wort hat Brüssel!

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